Wir als Verwender bzw. Eigentümer von eichpflichtigen Messgeräten sind verpflichtet eine Meldeanzeige an das zuständige Eichamt zu richten. Diese Anmeldung, nach §32, Abs.2 MessEG, erfolgte formell pro Gerätetyp und besteht nur bei Messgeräten, die nach dem 01.01.2015 in Betrieb genommen werden.
Bei Nichteinhaltung der Eichfristen können Ordnungsstrafen vom Eichamt erteilt werden.
Mit unserem Mietservice können Sie sicher sein, dass die Forderungen des neuen Eichgesetzes erfüllt und umgesetzt werden.
Gemäß Änderung der Mess- und Eichordnung vom 26.10.2021 haben Warmwasser-, Kaltwasser- und Wärmemengenzähler eine einheitliche Eichlaufzeit von 6 Jahren.